
Die Depotprüfung hat sich auf alle Teilgebiete des Effekten -und Depotgeschäft s sowie auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 128, 135 AktG zu erstrecken. Der Depotprüfer kann sich nach pflichtgemässem Ermessen auf Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist. Die Stichproben sollen m....
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/depotpruefung-gegenstand-und-umfan
Keine exakte Übereinkunft gefunden.